Vereinsstatuten

Vereinsstatuten


                                                                                 



 


§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich


         Der Verein führt den Namen  ”VW-AUDI Ländle Club“.


    (1) Er hat seinen Sitz in Gurtis und erstreckt seine Tätigkeitsbereich EU


    (2) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.


§ 2: Zweck


(1)  Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt:


·         die Förderung und Pflege der Automarke, Freizeitgestaltung, Hobby


·         die Förderung der Geselligkeit, Freundschaften


·         kameradschaftliche Zusammenarbeit mit anderen Vereinen


·         Einwirkung auf die öffentliche Meinung im Sinne des Verbandszweckes


§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks


(1)  Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.


(2)  Als ideelle Mittel dienen


(a)  Veranstaltung, Teilnahme und Durchführen von Autotreffen


(b)  Schaffung geeigneter Räume/Plätze zur Ausübung des Vereinszweckes


(c)  Regelmäßige Clubsitzungen


(d)  Gesellige Veranstaltungen jeglicher Art, gemeinsame Ausfahrten


(e)  Vorträge, Versammlungen, Diskussionsabende, Publikationen


(f)  Herausgabe von Mitteilungsblättern, Vereinszeitschriften etc., Erstellung einer eigenen Homepage


(g)  Veranstaltungen zur Werbung von Mitgliedern und Pflege der Geselligkeit


(3)  Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch


(a)  Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge


(b)  Erträgnisse aus geselligen Veranstaltungen und vereinseigenen Unternehmungen


(c)  Spenden, Subventionen, Sammlungen, Sponsoreneinnahmen


(d)  Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen


(e)  Buffetbetrieb (im Vereinslokal, Veranstaltungen)


§ 4: Arten der Mitgliedschaft


(1)  Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder, sowie VW-Audi-Freunde.


(2)  Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit insbesondere durch Bezahlung des vorgeschriebenen Mitgliedsbeitrages beteiligen. Weiters gilt als Voraussetzung zur Aufnahme als ordentliches Mitglied die Teilnahme an mind. einem Treffen mit eigenem fahrtüchtigen PKW (VW/AUDI) und Teilnahme an den Clubsitzungen. Ordentliche Mitglieder sind berechtigt, die Clubbekleidung zu tragen.


(3)  Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines Mitgliedsbeitrags oder Spendenbeitrages fördern. Sie dürfen an sämtlichen Veranstaltungen und Clubsitzungen teilnehmen. Ihnen kommen aber keine Stimmrechte zu.


(4)  Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.


(5)  VW-Audi-Freunde sind besondere Mitglieder, die die Voraussetzungen für ein außerordentliches Mitglied nicht erfüllen. Sie sind berechtigt an einzelnen ausgesuchten Veranstaltungen/Ausflügen teilzunehmen. Der Vorstand gibt die Zustimmung dafür.


(6)  Die Zahlung des  monatlichen Mitgliedsbeitrages hat bis spätestens 20. eines jeden Monats zu erfolgen bzw. jährliche Zahlung im Voraus bis 31. Jänner.


 


 


§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft


(1)  Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, die sich für Besuche von VW und Audi Treffen interessieren und an der individuellen Gestaltung des eigenen VW/Audi interessiert sind., sowie juristische Personen und rechtsfähige


Personengesellschaften8 werden.


(2)  Über die Aufnahme von ordentlichen, außerordentlichen Mitgliedern und VW-Audi Freunden entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.


(3)  Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins.


(4)  Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung


§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft


(1)  Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.


(2)  Der Austritt kann nur zum Monatsende eines jeden Monats erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens einen Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst am nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich. Nach Austritt sind keine Ansprüche und Rückforderungen mehr zu stellen.


(3)  Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als 12 Wochen mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.


(4)  Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens sowie wegen eines Verhaltens, das gegen das Vereinsinteresse verstößt, verfügt werden.


(5)  Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus dem im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.


§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder


(1)  Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Eintrittsgelder für diverse Veranstaltungen sind jedenfalls zu bezahlen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen und Ehrenmitgliedern zu.


(2)  Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.


(3)  Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.


(4)  Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeiten und die finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.


(5)  Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.


(6)  Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühren und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.


§ 8: Vereinsorgane


         Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das


         Schiedsgericht (§ 15).


§ 9: Generalversammlung


         (1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des    Vereinsgesetzes


         2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt.       


         (2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf


         a. Beschluß des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,


         b. schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,


         c. Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),


         d. Beschluß der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),


         e. Beschluß eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten) binnen vier Wochen statt.


         (3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 


         zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax-


         Nummer oder Email-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu


         erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2   


         lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).


         (4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand


         schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail


         einzureichen.


         (5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung –


         können nur zur Tagesordnung gefaßt werden.


         (6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die


         Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer 


         schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.


         (7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen


         beschlußfähig.


         (8) Die Wahlen und die Beschlußfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der


         abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll,


         bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.


         (9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in dessen/deren Verhinderung sein/e/ihr/e


         Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.


§ 10: Aufgaben der Generalversammlung


         Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:


         a) Beschlussfassung über den Voranschlag;


         b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des


         Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;


         c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;


         d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;


         e) Entlastung des Vorstands;


         f) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für      ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;


         g) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;


         h) Beschlußfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des         Vereins;


         i) Beratung und Beschlußfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende       Fragen.


§ 11: Vorstand


(1)  Der Vorstand besteht aus mindestens 4 Mitgliedern:


(a)  Obmann


(b)  Obmann Stellvertreter


(c)  Kassier


(d)  Kassier Stellvertreter


(e)  und weiteren benötigten Beiräten,


die vom Vorstand hinzugezogen und genehmigt werden.


(2)  Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.


(3)  Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt 1 Jahr. Jährlich findet eine Vorstandssitzung statt, in der besprochen wird, ob die einzelnen zugeteilten Funktionen vom Vorstand ein weiteres Jahr ausgeübt werden und ob die Funktion als Vorstandsmitglied weiter ausgeübt werden möchte. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wird der restliche Vorstand ein neues Vorstandsmitglied aus den Mitgliedern wählen, die Mitglieder bewerben sich schriftlich für die gewünschte Funktion/ Vorstandsposition. Der Vorstand ist berechtigt, weitere Beiräte bei der Vorstandssitzung in den Vorstand zu wählen.


Im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands ist dies in der Generalversammlung zu melden. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.


(4)  Der Vorstand wird vom Obmann, bei Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.


(5)  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.


(6)  Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.


(7)  Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.


(8)  Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung und Rücktritt (Abs. 3).


§ 12: Aufgaben des Vorstands


Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des


Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem


anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere


folgende Angelegenheiten:


 


(1)  Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesen mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis


(2)  Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;


(3)  Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung (§9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a-c)


(4)  Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss


(5)  Verwaltung des Vereinsvermögens


(6)  Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern


(7)  Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins


§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder


(1)  Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Außerordentlich wichtige schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmanns und des Obmann Stellvertreters, ansonsten nur die des Obmanns, in Geldangelegenheiten (=vermögenswerte Dispositionen) über EUR 1.000,00 des Obmanns und des Kassiers, darunter nur des Kassiers. Rechtskräftige zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Genehmigung eines anderen Vorstandsmitglieds.


(2)  Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.


(3)  Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich  der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.


(4)  Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.


(5)  Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.


(6)  Im Fall der Verhinderung tritt an die Stelle des Obmanns der Obmann Stellvertreter.


(7)  Der Vorstand kann bei Bedarf einen Geschäftsführer bestellen. Der Geschäftsführer ist für die Abwicklung der ihm übertragenen laufenden Geschäfte gemäß den Anweisungen des Obmannes verantwortlich. Der Geschäftsführer ist berechtigt, den Verein gemeinsam mit dem Obmann nach außen zu vertreten. Die weitergehenden Details über die Rechte und Pflichten des Geschäftsführers werden ggf. in einer eigenen Geschäftsordnung festgelegt, die vom Vorstand zu beschließen ist.


§ 14: Rechnungsprüfer


(1)  Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von  zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.


(2)  Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben bei der Generalversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.


(3)  Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 9 sinngemäß.


§ 15: Schiedsgericht


    (1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht


         berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff 


         ZPO.


    (2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, daß ein Streitteil dem


         Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen


         macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung


         durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes


         ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen


         das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung –angehören, dessen


         Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.


    (3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit


         einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern


         endgültig.


§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins


    (1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen


         gültigen Stimmen beschlossen werden.


    (2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen.


         Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluß darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der


         Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer


         Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.


 


Neufassung Februar 2012